164 Internes Kontrollsystem zum Rechnungslegungsprozess Wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen Aus der Ministererlaubnis des deutschen Bundesministers für Wirtschaft und Technologie vom 5. Juli beziehungsweise 18. September 2002 zu den Zusammenschlussvorhaben E.ON/ Gelsenberg und E.ON/Bergemann ergibt sich folgende Auf- lage: E.ON hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirt- schaft und Technologie sämtliche von ihr oder von verbun- denen Unternehmen gehaltenen Aktien der Ruhrgas AG an einen Dritten zu veräußern, wenn ein anderes Unternehmen eine Stimmrechts- oder Kapitalmehrheit an E.ON erwirbt und der Erwerber begründeten Anlass zur Besorgnis gibt, dass energiepolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden. Der Erwerber der Ruhrgas-Aktien bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie; sie darf nur versagt werden, wenn der Erwerber begründeten Anlass zur Besorgnis gibt, dass energie- politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland beein- trächtigt werden. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Vollzug der Zusammenschlüsse. Das seit 2007 neu aufgenommene Fremdkapital enthält eine Change-of-Control-Klausel, die ein Kündigungsrecht des Gläu- bigers vorsieht. Dies betrifft unter anderem Anleihen, die von der E.ON International Finance B.V. unter Garantie der E.ON AG begeben wurden, von der E.ON AG begebene Schuldschein- darlehen sowie weitere Instrumente wie zum Beispiel Kredit- verträge. Die Einräumung des Change-of-Control-Rechtes für Gläubiger hat sich als Teil guter Corporate Governance zum Marktstandard entwickelt. Weitere Informationen zu Finanzver- bindlichkeiten finden Sie im zusammengefassten Lagebericht im Kapitel Finanzlage und in der Textziffer 26 des Anhangs. Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen sind Die Mitglieder des Vorstands haben im Fall des vorzeitigen Verlusts der Vorstandsposition aufgrund eines Kontrollwech- sels einen dienstvertraglichen Anspruch auf Zahlung von Abgeltungs- und Abfindungsleistungen (vergleiche die aus- führliche Darstellung im Vergütungsbericht). Angaben nach § 289 Abs. 5 HGB zum internen Kontrollsystem im Hinblick auf den Rechnungs- legungsprozess (Bestandteil des zusammen- gefassten Lageberichts) Allgemeine Grundlagen Der E.ON-Konzernabschluss wird in Anwendung von § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) unter Beachtung der IFRS und der Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) aufgestellt, die bis zum Ende der Berichtsperiode von der Europäischen Kommission für die Anwendung in der EU übernommen wur- den und zum Bilanzstichtag verpflichtend anzuwenden sind (siehe Textziffer 1 im Anhang). Berichtspflichtige Segmente im Sinne der International Financial Reporting Standards (IFRS) sind unsere Market Units. Der Jahresabschluss der E.ON AG ist nach den Vorschriften des HGB und des Aktiengesetzes (AktG) aufgestellt. E.ON erstellt einen zusammengefassten Lagebericht, der sowohl für den E.ON-Konzern als auch für die E.ON AG gilt. Organisation der Rechnungslegung Der Konzernabschluss wird im E.ON-Konzern in einem mehr- stufigen Prozess mithilfe einer einheitlichen SAP-Konsolidie- rungssoftware erstellt. Die von den einzelnen Führungsge- sellschaften unserer Market Units vorkonsolidierten und vom jeweiligen Abschlussprüfer geprüften Abschlüsse werden bei der E.ON AG zum Konzernabschluss zusammengefasst. Hier- bei liegt die Verantwortung für die Betreuung und Unterstüt- zung hinsichtlich des Konsolidierungssystems, für den kon- zerneinheitlichen Kontenrahmen und für die Durchführung der zentralen Konsolidierungsmaßnahmen bei der E.ON AG. Einzelne Prozesse, die indirekten Einfluss auf die Rechnungs- legung haben ­ wie zum Beispiel die Personalverwaltung ­, sind bei einigen Einheiten bei internen Dienstleistern (Shared Service Centern) konzentriert. Für die in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften gilt eine einheitliche Richtlinie zur Bilanzierung und Bericht- erstattung für die Konzernjahres- und -quartalsabschlüsse. Diese umfasst eine Beschreibung der allgemeinen Konsolidie- rungsprozesse des E.ON-Konzerns sowie die anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze in Übereinstimmung mit IFRS. Hier werden auch für unser Unternehmen typische Rechnungslegungsvorschriften ­ wie zum Beispiel zu den Entsorgungsverpflichtungen im Kernenergiebereich und zur Behandlung regulatorischer Verpflichtungen ­ erläutert. Darüber hinaus gilt ein verbindlicher Abschlussterminkalender. Weitere Informationen mit Relevanz für die Rechnungsle- gung und Abschlusserstellung werden im Rahmen der Abschlussprozesse qualitativ und quantitativ zusammenge- tragen. Darüber hinaus werden relevante Informationen
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