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Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Satzungsänderungen zu
beschließen, die nur die Fassung betreffen (§ 24 der Satzung
der Gesellschaft). Er ist ferner ermächtigt, die Fassung des
§ 3 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchfüh-
rung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jewei-
ligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das
genehmigte Kapital bis zum 27. April 2010 nicht oder nicht voll-
ständig ausgenutzt worden ist, nach Ablauf der Ermächti-
gungsfrist anzupassen. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt,
die Fassung des § 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.
Befugnisse des Vorstands, Aktien auszugeben oder
zurückzukaufen
Der Vorstand ist gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom
6. Mai 2009 bis zum 5. November 2010 ermächtigt, eigene
Aktien bis zu insgesamt zehn Prozent des Grundkapitals zu
erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft
befinden oder ihr nach §§ 71a ff. Aktiengesetz zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent des Grund-
kapitals entfallen.
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands
· über die Börse,
· mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Angebots beziehungsweise einer öffentlichen Auf-
forderung zur Abgabe eines Angebots,
· mittels eines öffentlichen Angebots beziehungsweise
einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Ange-
bots auf Tausch von liquiden Aktien, die zum Handel
an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapier-
erwerbs- und -übernahmegesetzes zugelassen sind,
gegen Aktien der Gesellschaft oder
· durch Einsatz von Derivaten (Put- oder Call-Optionen
oder einer Kombination aus beiden).
Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder
in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen
oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der
Konzernunternehmen ausgeübt werden.
Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB
(Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts)
Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals
Das Grundkapital beträgt 2.001.000.000,00 und ist eingeteilt
in 2.001.000.000 Stück auf den Namen lautende Stückaktien
(Aktien ohne Nennbetrag). Jede Aktie gewährt gleiche Rechte
und eine Stimme in der Hauptversammlung.
Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Über-
tragung von Aktien betreffen
Soweit Mitarbeiter im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms
bezuschusste Mitarbeiteraktien erworben haben, unterliegen
diese einer Sperrfrist, die am Tag der Einbuchung der Aktien
beginnt und jeweils am 31. Dezember des übernächsten Kalen-
derjahres endet.Vor Ablauf dieser Sperrfrist dürfen die so über-
tragenen Aktien von den Mitarbeitern grundsätzlich nicht
veräußert werden.
Darüber hinaus stehen der Gesellschaft nach § 71b des Aktien-
gesetzes keine Rechte aus eigenen Aktien und damit auch
keine Stimmrechte zu.
Gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der
Satzung über die Ernennung und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern und Änderungen der Satzung
Der Vorstand der Gesellschaft besteht nach der Satzung der
Gesellschaft aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Bestellung
stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Bestim-
mung der Anzahl der Mitglieder, ihre Bestellung und Abberu-
fung erfolgt durch den Aufsichtsrat.
Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens
fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der
Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Werden
mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann
der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands
ernennen. Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat
in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten
das Mitglied zu bestellen. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung
zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden
des Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
(vergleiche im Einzelnen §§ 84, 85 des Aktiengesetzes, §§ 31, 33
des Mitbestimmungsgesetzes).
Eine Änderung der Satzung bedarf nach § 179 Aktiengesetz
eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Beschlüsse
der Hauptversammlung werden nach der Satzung der Gesell-
schaft mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine
Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit
gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend
etwas anderes vorschreibt.
Angaben zu Übernahmehindernissen