162 Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die nur die Fassung betreffen (§ 24 der Satzung der Gesellschaft). Er ist ferner ermächtigt, die Fassung des § 3 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchfüh- rung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jewei- ligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 27. April 2010 nicht oder nicht voll- ständig ausgenutzt worden ist, nach Ablauf der Ermächti- gungsfrist anzupassen. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, die Fassung des § 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen. Befugnisse des Vorstands, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen Der Vorstand ist gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Mai 2009 bis zum 5. November 2010 ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt zehn Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent des Grund- kapitals entfallen. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands · über die Börse, · mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots beziehungsweise einer öffentlichen Auf- forderung zur Abgabe eines Angebots, · mittels eines öffentlichen Angebots beziehungsweise einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Ange- bots auf Tausch von liquiden Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapier- erwerbs- und -übernahmegesetzes zugelassen sind, gegen Aktien der Gesellschaft oder · durch Einsatz von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden). Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden. Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB (Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts) Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals Das Grundkapital beträgt 2.001.000.000,00 und ist eingeteilt in 2.001.000.000 Stück auf den Namen lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag). Jede Aktie gewährt gleiche Rechte und eine Stimme in der Hauptversammlung. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Über- tragung von Aktien betreffen Soweit Mitarbeiter im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms bezuschusste Mitarbeiteraktien erworben haben, unterliegen diese einer Sperrfrist, die am Tag der Einbuchung der Aktien beginnt und jeweils am 31. Dezember des übernächsten Kalen- derjahres endet.Vor Ablauf dieser Sperrfrist dürfen die so über- tragenen Aktien von den Mitarbeitern grundsätzlich nicht veräußert werden. Darüber hinaus stehen der Gesellschaft nach § 71b des Aktien- gesetzes keine Rechte aus eigenen Aktien und damit auch keine Stimmrechte zu. Gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Änderungen der Satzung Der Vorstand der Gesellschaft besteht nach der Satzung der Gesellschaft aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Bestim- mung der Anzahl der Mitglieder, ihre Bestellung und Abberu- fung erfolgt durch den Aufsichtsrat. Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (vergleiche im Einzelnen §§ 84, 85 des Aktiengesetzes, §§ 31, 33 des Mitbestimmungsgesetzes). Eine Änderung der Satzung bedarf nach § 179 Aktiengesetz eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden nach der Satzung der Gesell- schaft mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreibt. Angaben zu Übernahmehindernissen
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